Die Agence du Coq kann auch Ihre zu verkaufen oder zu vermieten Immobilien
anbieten, auch Ihre Ferienwohnung.
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Toeristisch
Verhuurkantoor
Vergunningsnummer 8043
Allgemeine BedingungenDie nachstehenden allgemeinen Bedingungen betreffen das Verhältnis zwischen den Vermietern der möblierten Residenzen den Immobilien-Agenturen und den Mietern.
Die Übereinkunft zwischen Vermieter und I.-Agentur besteht namentlich
aus der Arbeit der Agentur einen Mieter zu suchen und zur Vermietung
bereitzustellen. Hierfür kann die Agentur Plakate und Reklametafeln
anbringen, soweit der Vermieter damit einverstanden ist und die
allgemeinen inneren Bedingungen eines Gebäudes es nicht verbieten. Diese
Übereinkunft schließt ebenfalls folgende Aufgaben ein : Aufnahme des
Mieters, säubern der Wohnung falls dies mit dem Vermieter vereinbart
wurde, das Ablesen der Zähler, außer, es wurde eine Pauschalsumme für
den Energieverbrauch in Rechnung gestellt.
Die I.-Agentur ist weder verpflichtet zu einer Inventaraufnahme, noch
zur Überprüfung der Wohnung, falls hierfür keine bestimmten
Vereinbarungen getroffen wurden. Sie verpflichtet sich zur Kontrolle der
Sauberkeit der Ferienwohnung Ende der Mietzeit. Sobald die Agentur einen
Mieter gefunden hat, tritt sie als Bevollmächtigte des Vermieters auf.
Die Vollmacht schließt folgende Rechtsgeschäfte ein : die Vermietung der
Ferienresidenzen, die Einziehung der Mieten wie in Art. 7 beschrieben,
und die Erhebung einer Kaution zur Deckung der Verpflichtungen des
Mieters (siehe Art. 8).
Diese Rechtsgeschäfte werden im Namen und auf Rechnung des Vermieters
abgeschlossen.
Am Ende des Jahres legt die Agentur dem Vermieter eine detaillierte
Abrechnung vor. Der Vermieter behält sich das Recht vor, in der
Zwischenzeit Vorschüsse zu verlangen.
Der Auftrag an die Agentur ist ein Alleinauftrag. Die Dauer für diesen Aufrag wird schriftlich festgelegt. Falls aufgrund eines Versehens des Vermieters eine Doppelvermietung zustande kommt, ist dieser gehalten, den Mieter ohne Vorbehalt zu entschädigen (siehe Art. 10).
Dem Vermieter, oder einer dritten Person, ist es für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung eines Vertrages mit einer Agentur untersagt, mit den von dieser eingebrachten Kunden Vermietungen abzuschließen. Falls der Vermieter das Verbot außer acht läßt, kann er zur Zahlung der Vermittlungsgebühr für evtl. abgeschlossene Mietverträge verpflichtet werden, sowie zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von € 200,00.
Die Agentur ist berechtigt, die für einen ungestörten und normalen Genuss des Hauses notwendigen Gegenstände reinigen, restaurieren und ersetzen zu lassen. Die Agentur darf die Kosten von dem dem Vermieter schuldigen Guthaben abziehen. Sollte der normale Genuss einer Wohnung nicht gesichert sein, behält sich die Agentur das Recht vor, den Mieter anderweitig unterzubringen.
Am Ende von jedem Jahr wird die touristische Vermietungsagentur dem Vermieter eine detaillierte Abrechnung vorlegen. Der Vermieter hat aber das Recht, in der Zwischenzeit Vorschüsse zu verlangen.
Jede Reservierung einer Ferienresidenz bedingt eine Vorauszahlung von mindestens 50 % des Mietpreises. Der Restbetrag ist 14 Tage vor Beginn des Anfangsdatums der Vermietung zu zahlen.